Stand 23.05.2025
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen: Verband Baubiologie e.V. (VB) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Sitz
Sitz des Verbandes ist Neubeuern.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Forschung und Wissenschaft im Bereich der Baubiologie und die Verbreitung der Lehre von den ganzheitlichen Beziehungen zwischen dem Menschen und der Wohnumwelt,
(2) die Förderung der Aus- und Weiterbildung, speziell der Nachwuchsförderung, in der Baubiologie und
(3) die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, um die natürlichen Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und vor Eingriffen zu bewahren.
(4) Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:
a) die Bildung, Weiterbildung und Forschung im Bereich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Analysen von Häusern, Wohnungen, Grundstücken, Einrichtungen und Materialien nach dem jeweils aktuellen Standard der Baubiologischen Messtechnik (SBM), mit dem Ziel, gesundheitliche Risikofaktoren aufzuzeigen und Alternativen zu entwickeln.
b) Die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen.
c) Die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den Baubiologen.
d) Die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für die Bevölkerung durch baubiologisches Beraten, Planen, Untersuchen, Messen, Begutachten, und Mitwirken beim Bauen, Renovieren und Sanieren.
e) Die themenspezifische Produktion und Veröffentlichung von naturwissenschaftlichen, medizinischen und baubiologischen Beiträgen in Wort, Schrift, Ton und Bild.
§ 4 Verbands-Manifest
(1) Kollegialität und eine ganzheitliche Ausrichtung sind wesentliche Grundsätze des Verbands Baubiologie e.V. (VB).
(2) Der VB bietet allen Baubiologen und baubiologisch Interessierten, die sich mit den Vereinszwecken verbunden fühlen, ein Dach an.
(3) Grundlagen der Arbeit des VB sind die 25 Leitlinien der Baubiologie sowie der Standard der Baubiologischen Messtechnik (SBM) und die Baubiologischen Richtwerte für Schlafbereiche sowie die Randbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
Die Mitglieder im VB arbeiten auf seriöser, objektiver, reproduzierbarer und somit naturwissenschaftlicher Basis.
Im Einklang mit diesen Grundsätzen lehnt der VB den Einsatz, die Empfehlung, den Vertrieb, sowie jegliche Kooperation mit Herstellern und Händlern sogenannter „Harmonisier-“ oder „Entstörprodukte“, sowie die Verbreitung von Erfolgsversprechen hinsichtlich einer angeblich erzielbaren Reduzierung der biologischen Relevanz von kritischen Umwelteinflüssen durch die Verwendung solcher Produkte kategorisch ab.
Dies betrifft insbesondere Produkte oder Verfahren, die eine angebliche Neutralisierung oder Reduzierung von elektrischen oder magnetischen Wechsel- und Gleichfeldern, hochfrequenter Strahlung oder geologischen Störungen (z. B. Erdmagnetfeld, „Erdstrahlung“) versprechen, ohne dass deren Wirkung nach dem Standard der Baubiologischen Messtechnik (SBM) messtechnisch nachweisbar ist.
Die Mitglieder des VB verpflichten sich, von oben genannten geschäftlichen Aktivitäten abzusehen. Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Erlöschen der Mitgliedschaft im VB. Die Mitgliedschaft endet ohne weiteres, ein Ausschlussverfahren nach Maßgabe der Satzung ist nicht erforderlich.
(4) Der VB bietet allen Baubiologen im In- und Ausland ein Forum, in dem die Erkenntnisse der Baubiologie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und aktive Beiträge zum präventiven Gesundheitsschutz der Bevölkerung geleistet werden können.
(5) Die Baubiologie als wissenschaftlicher Zweig befindet sich noch im Aufbau. Jeder Baubiologe und jede Baubiologin kann einen Beitrag zur Weiterentwicklung der baubiologischen Idee leisten und ist zur konstruktiven Mitarbeit im VB eingeladen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
(4) Verbandsmitglieder haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Telefonkosten und Porto. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes wird mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Verbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die gemeinnützige Stiftung Baubiologie.Architektur.Umweltmedizin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren des Vereins sind im Falle einer Auflösung zwei Mitglieder des Vorstandes, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt. Die Aufgaben der Liquidatoren nach §49 BGB sind insbesondere: Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung noch offener Forderungen, Begleichung von Verbindlichkeiten, Umsetzung des noch übrig gebliebenen Vermögens in Geld und die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen.
§ 7 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Der Verband steht allen baubiologisch Interessierten offen. Der Verband hat ordentliche Mitglieder sowie Förder- und Probemitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen als Basis-Mitgliedschaft oder als Aktiv-Mitgliedschaft erworben werden. Eine Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Führung einer verbandsspezifischen Berufsbezeichnung wie z.B. Baubiologe VB.
(2) Ausschließlich für ordentliche Mitglieder des VB ist für Werbezwecke die Nutzung des durch den VB zur Verfügung gestellten Logos in Verbindung mit „Mitglied im VB“ zulässig. Die Nutzung des Logos und des Textzusatzes ist nur erlaubt, solange die Mitgliedschaft besteht. Ausscheidende Mitglieder müssen bei einem Austritt aus dem Verband das Logo und den Textzusatz aus allen geschäftlichen Dokumenten und Webseiten spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres des Austritts löschen.
(3) Für die Empfehlung als Baubiologe bzw. Messtechniker auf der verbandseigenen Homepage sind eine Aktiv-Mitgliedschaft und nachfolgende Qualifikationen erforderlich: Erfolgreicher Abschluss des Fernlehrgangs Baubiologe IBN (staatlich anerkanntes Institut für Baubiologie und Nachhaltigkeit in Rosenheim) bzw. erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Messtechniker IBN.
(4) Darüber hinaus steht der VB auch Interessierten anderer Fachdisziplinen offen, die interdisziplinär zusammenarbeiten wollen.
(5) Ordentliches Mitglied und Probemitglied können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Einen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft gibt es nicht.
(6) Mit dem Beitritt zum VB erklärt jedes Mitglied, die Ziele und Zwecke des Verbands nach besten Kräften zu fördern. Jedes Mitglied verpflichtet sich außerdem, die Verbandssatzung, insbesondere auch die in § 4 (Verbands-Manifest) enthaltenen Grundsätze zu wahren und die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu beachten.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Abschlüsse und Qualifikation zu §7 (3), etc.).
§ 8 Förder- und Probemitgliedschaft
(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Probemitgliedschaft kann einmalig vor einer ordentlichen Mitgliedschaft nur von natürlichen Personen beantragt werden. Sie beträgt ein Jahr und endet automatisch. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verband nicht primär aktiv, sondern materiell und ideell.
(3) Förder- und Probemitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Förderbeitrag ist alljährlich zu entrichten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt aus dem VB zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Erklärung in Textform bis spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres.
b) Durch Ausschluss durch den Vorstand. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Ziele und Interessen des Verbandes verstoßen hat. Eine anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt ausschließlich nach einem begründeten Antrag und einem daraufhin erfolgenden Vorstandsbeschluss.
c) Durch automatisches Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 3.
d) Die Probemitgliedschaft beträgt ein Jahr und endet automatisch.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verband erhebt von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Probemitglieder zahlen keinen Beitrag.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes in einer Beitragsordnung fest.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum Ende des 1. Quartals zu entrichten und wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung vom Verband eingezogen.
(4) Im Falle einer Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweifacher Mahnung kann vom Vorstand ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband beschlossen werden.
§ 11 Verbandsveröffentlichungen
Veröffentlichungen von Verbandsnachrichten erfolgen mittels:
a) Rundschreiben und E-Mails der Geschäftsstelle in Textform oder
b) Verbandseigener Homepage verband-baubiologie.de oder
c) verbandseigenen digitalen Medien (Rundmails und Newsletter)
§ 12 Organe des Verbandes
Der Verband hat folgende Organe:
- Vorstand
- Arbeitsgruppen
- Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und ein stellvertretender Vorstandsvorsitzender werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alle anderen Mitglieder des Vorstandes sind Beisitzende, die nach Neigung, Bedarf und Fähigkeiten bestimmte von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand definierte Arbeitsfelder besetzen, z. B. Schriftführung, Fortbildungsmanagement, Qualitätssicherung im Verband, Öffentlichkeitsarbeit etc. Weiteres kann eine separate Vorstands-Geschäftsordnung regeln.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Verbandes nach außen
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung von Satzungsänderungen und Ausschlussverfahren
d) Ernennung und Entlassung der Arbeitsgruppensprecher
e) Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl ein Ersatzmitglied wählen.
(7) Der Verband wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(9) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstandes hat der erste Vorsitzende unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Ist das Amt des ersten Vorsitzenden nicht besetzt, kann die Einberufung durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen.
(10) Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben.
(11) Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Alle anderen Satzungsänderungen obliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(12) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und den Mitgliedern des Vorstandes in Textform zugestellt.
(13) Abweichend von § 13 Abs. 3 kann der Vorstand für alle Tätigkeiten für den Verband eine angemessene Vergütung erhalten. Eine Vergütung erfolgt durch vorherigen protokollierten Vorstandsbeschluss gegen Rechnungsstellung.
§ 14 Arbeitsgruppen
(1) Im VB können vom Vorstand Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die von einem Arbeitsgruppensprecher geleitet werden.
(2) Der Vorstand ernennt und entlässt den Arbeitsgruppensprecher. Der Arbeitsgruppensprecher berät den Vorstand und nimmt bei Bedarf an Vorstandssitzungen teil. Über die Einladung zur Sitzung entscheidet der Vorstand.
(3) Verbandsmitglieder, die in Arbeitsgruppen tätig sind, können durch vorherigen Antrag und protokollierten Vorstandsbeschluss eine Vergütung gegen Rechnungsstellung erhalten.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer.
Vorstand und Kassenprüfer können in Einzel- oder Blockwahl von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält kein Kandidat bzw. kein Block von Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten bzw. Blöcken mit den meisten Stimmen statt.
a) Vorgesehen sind zwei Kassenprüfer. Bei zwingenden Gründen gilt auch ein Kassenprüfer als ausreichend.
b) Die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, so ist es ausreichend, wenn für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung nur ein Kassenprüfer bzw. eine Kassenprüferin für die Kassenprüfung zur Verfügung steht.
(2) Wahl und Entlastung des Vorstands
(3) Entscheidung über Anträge des Vorstandes
(4) Entscheidung über Satzungsänderungen
(5) Entscheidung über die Verbandsauflösung
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes regeln. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins werden mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand an die dem Verband zuletzt bekanntgegebene Adresse mit einer Frist von 30 Tagen.
(2) Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt.
Der Vorstand entscheidet auch, ob die Mitgliederversammlung real oder virtuell in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chat-Raum oder einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten wird. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung stellt der Vorstand sicher, dass allen Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Versammlungsbeginn die jeweiligen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung einer E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten; § 7 Abs. 6 der Satzung bleibt hiervon unberührt.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Monate vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand eingehen. Der Vorstand entscheidet, ob ein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird. Beschluss gefasst werden kann nur über Gegenstände, die in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die mit der Einladung versandt wird, stehen.
§ 17 Datenschutz
(1) Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fachverband veröffentlicht der Verband personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seinen Verbandsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(4) Auf seiner Homepage sowie in Rundmails und Newslettern berichtet der Verein auch über seine Tätigkeit und Tätigkeiten seiner Mitglieder. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder oder Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwertung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.05.2025 beschlossen.
Neubeuern, 23.05.2025
Die Eintragung in das Registergericht erfolgte am 15.01.2026.

